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Freitag, 24.12.2010:

Villingen-Schwenningen / Urteil im Rotlicht-Prozess

55-Jährige muss sich vor Gericht verantworten weil sie Frauen zur Prostitution gezwungen hat

Mit einem Vergleich zu Gunsten einer ehemaligen Prostituierten als Schadenswiedergutmachung endete die Strafverhandlung gegen eine Angeklagte aus dem Rotlichtmilieu. Die musste sich gestern vor dem Amtsgericht wegen Beihilfe zur Zuhälterei und Menschenhandel in mehreren Fällen verantworten.

Da es sich bei der Angeklagten um die Mutter eines Zuhälters der Vereinigung „United Tribune“ handelte und weil die ehemalige Prostituierte als Nebenklägerin auftrat, fand die Verhandlung unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen und Polizeipräsenz statt.

Angeklagt war eine 55-Jährige, aus Rumänien stammende Frau. Sie habe, so der Strafbefehl, als Eigentümerin eines Gebäudes in Villingen, in dem das Bordell „Laufhaus“ betrieben wurde, Kenntnis davon gehabt, dass dort Frauen unter unwürdigen Bedingungen und unter Anwendung brutalster Gewalt zur Prostitution gezwungen wurden.

Außerdem soll sie aktiv daran beteiligt gewesen sein, in Rumänien Frauen anzuwerben, die in den Bordellen „Laufhaus“ in Villingen und „La Notte“ in Schwenningen erzwungen der Prostitution nachgehen sollten. Zwei der angeworbenen Frauen hatten, als sie ihre Tätigkeit aufnahmen, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Der Versuch einer Verfahrensabsprache gestaltete sich zunächst als nicht einfach. „Hier sind fünf Juristen im Raum, da werden wir das doch wohl schaffen“, sagte Richter Bäumler mit Blick auf die Dauer. Am Ende einigten sich die Parteien darauf, dass die Geschädigte neben einem Geldbetrag von 10 000 Euro, der bei der Angeklagten gepfändet und sichergestellt wurde, einen weiteren Betrag von 3000 Euro als Wiedergutmachung von der Angeklagten erhält. Außerdem bekommt die Geschädigte noch eine wertvolle Uhr sowie zwei Handys, die bei der Angeklagten sichergestellt wurden.

Die Angeklagte wurde zu einer Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt, die für zwei Jahre auf Bewährung ausgesetzt wird. Einer der beiden Anwälte der Angeklagten bezeichnete es als „psychische Beihilfe“, der sich die Mandantin schuldig gemacht habe.

 



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