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Dienstag, 25.01.2011:

Puff in Mehrfamilienhaus muß sofort schließen!

Mieterin klagt gegen ein Bordell in ihrem Wohnhaus. Amtsgericht entscheidet: Hauseigentümer muss das Etablissement sofort schließen, da es gegen die „guten Sitten“ verstößt.

Natürlich kann man sich seine Nachbarn nicht aussuchen. Beim hauseigenen Bordellbetrieb ist aber spätestens Schluss, entschied jetzt das Amtsgericht.

Eine Mieterin klagte gegen den Besitzer eines Mehrfamilienhauses. Sie warf ihrem Vermieter vor, nichts gegen das als Massagestudio getarnte Bordell in der fünften Etage des Wohnhauses zu unternehmen. Die Betreiberin biete hier unter den Namen „Miss Hongkong“ und „Miss Lulu“ „vielfältige sexuelle Leistungen“ an. Zum Beweis zeigte sie dem Gericht einen Internetausdruck der Seite sexre**.de.

Um ihre 15-jährige Tochter vor den vermeintlichen Belästigungen der häufig angetrunkenen Kunden zu schützen, hing die Klägerin im Hausflur Warnschilder mit dem Hinweis „Achtung Kamera!“ auf und verschloss die Eingangstür des Hauses. Daraufhin flatterte ihr vom Vermieter eine fristlose Kündigung ins Haus.

Und damit nicht genug: Vermutlich um sicher zu gehen, dass nicht noch andere Mieter auf die Idee kämen, das geschäftige Treiben in der fünften Etage eigenmächtig zu unterbinden, entfernte der Vermieter gleich das gesamte Haustürschloss.

Anbietung und Ausübung sexueller Dienste

Der Hauseigentümer erklärte dem Gericht, dass die beiden Wohnungen zwar gewerblich genutzt würden, dabei handele es sich aber keinesfalls um ein Bordell, es würden lediglich „erotische Massagen“ angeboten.

Das Amtsgericht sah das anders: Die Wohnungen würden zur „Anbietung und Ausübung sexueller Dienste genutzt“. Hier gebe es sämtliche in einem Bordell angebotenen Leistungen. Der Vermieter müsse die Betreiberin deshalb umgehend auf die Straße setzen. Es sei unerheblich, ob ihre Kunden die Tochter der Klägerin tatsächlich belästigt hätten. Schon die Existenz eines solchen Betriebs in einem Haus, in dem Minderjährige leben, sei eine nicht hinzunehmende Belästigung. Die Vermietung der Räume zu einem solchen Zweck verstoße gegen die „guten Sitten“. Der Mietvertrag sei deshalb ungültig und der Hauseigentümer müsse auf keine Kündigungsfrist Rücksicht nehmen. Auch das Haustürschloss müsse unverzüglich wieder angebracht werden. Der jetzige Zustand bedeute für die Mieter ein erhöhtes Einbruchs- und Diebstahlrisiko.



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