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Mittwoch, 30.03.2011:
Prostituierte aus Geldnot wurde um den Lohn geprellt
Das Jugendschöffengericht spricht eine richterliche Verwarnung wegen Betrugs gegen eine 21-jährige Angeklagte aus.
Offenburg. Lediglich wegen Betrugs hat das Jugendschöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Holger Fritsch am Dienstag eine berufslose 21-jährige Angeklagte aus Offenburg schuldig gesprochen. Ursprünglich war sie auch wegen Menschenhandels angeklagt worden (wir berichteten). Nach dem Jugendstrafrecht wurde eine richterliche Verwarnung erteilt. Von weiteren Sanktionen wurde abgesehen.
Mitte 2009 unterhielt sich die damals 20-jährige mit einer gleichaltrigen Bekannten über Möglichkeiten der Prostitution. Im Februar des vergangenen Jahres rief die Bekannte dann an und forderte die Angeklagte auf, ihr einen Kunden zu beschaffen. In der Folge kam es in der Wohnung der Angeklagten in Offenburg zu einem von ihr eingefädelten Treffen mit einem angeblichen Freier, der in Wirklichkeit ein Bekannter der Angeklagten war. Für die sexuellen Handlungen stellte diese laut Anklage ihr Schlafzimmer zur Verfügung. Als die Bekannte die Dienstleistungen erbracht hatte, erfolgte jedoch keine Zahlung. Am nächsten Morgen verlangte sie Geld, erhielt aber keinen Cent.
Der angebliche Freier sagte als Zeuge aus, dass von Geld keine Rede gewesen sei. Die Frau sei zwar auffallend geschminkt und sehr anzüglich gekleidet gewesen. Über ihre Geldforderung sei er aber verwundert gewesen.
Ein anderer Zeuge sagte aus, dass er auf Veranlassung der Angeklagten an dem Abend einen Freier nur habe spielen sollen. Er habe aber abgelehnt und die Wohnung wieder verlassen.
Vor Gericht wurde aus Protokollen einer Telefonüberwachung zitiert. Danach sprachen die Angeklagte und der angeblichen Freier davon, die Bekannte "verarscht" zu haben.
Die um ihren Lohn Geprellte ist ebenfalls schon mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Zu ihrer Vernehmung war sie aus dem Strafvollzug in Schwäbisch Gmünd vorgeführt worden. Dort verbüßt sie derzeit eine mehrjährige Haftstrafe, die im vergangenen Jahr von der Jugendkammer wegen bewaffneter Überfälle auf einen Studenten und einen Taxifahrer in Offenburg verhängt wurde. Sowohl die Angeklagte als auch die geprellte Bekannte, die als Kind sexuell missbraucht worden war, leiden massiv an psychischen Störungen. Ein Teil der Beweisaufnahme fand auf Antrag des Verteidigers deshalb unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auch der angebliche Freier war wegen einer ähnlichen Erkrankung bereits in stationärer Behandlung.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ließ Staatsanwalt Jochen Wiedemann den Vorwurf des Menschenhandels fallen. Nachdem die Bekannte selbst darum gebeten habe, ihr einen Freier zu beschaffen, müsse davon ausgegangen werden, dass ihre Absicht der Prostitution bereits bestand. Insofern habe die Angeklagte sie nicht erst dazu gebracht. Dagegen sei der Vorwurf des Betrugs begründet. Über die Bezahlung ihrer sexuellen Dienste sei sie von der Angeklagten getäuscht worden. Dabei habe die Angeklagte die Drogenabhängigkeit ihrer Bekannten und deren Geldnot in übelster Weise ausgenutzt. Bei Anwendung des Jugendstrafrechts beantragte er die Angeklagte richterlich zu verwarnen und eine Arbeitsauflage von 100 Stunden anzuordnen.
Vom Vorwurf des Menschenhandels rückte der Staatsanwalt ab
Auch für den Verteidiger Jens Janssen aus Freiburg war der Vorwurf des Menschenhandels nicht mehr aufrechtzuerhalten, weil die Bekannte nicht zur Prostitution verführt worden sei. Andererseits könne ein Betrug vorliegen, weil die Bekannte trotz Sittenwidrigkeit des Geschäfts eine geldwerte Leistung erbracht und die Angeklagte sie über die Vereinbarung eines Entgelts getäuscht habe. Zu Sanktionen nach dem Jugendstrafrecht wollte er keinen Antrag stellen.
Richter Fritsch führte aus, dass die Initiative zur Prostitution von der Bekannten selbst ausgegangen und der Tatbestand des Menschenhandels deshalb nicht nachzuweisen sei. Der Fall liege indes im Grenzbereich. Trotz ihrer Erkrankung sei die Angeklagte schuldfähig. Beim Betrug habe die Angeklagte ausgenutzt, dass ihre Bekannte drogensüchtig und auf Geld angewiesen war. Wegen ihrer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit habe das Gericht davon abgesehen, eine Arbeitsauflage anzuordnen.
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