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Donnerstag, 20.05.2010:
Mietminderung wegen Bordellzugang im Hausflur
Befindet sich der Zugang zu einem Bordell in einem Wohnhaus im allgemein genutzten Hausflur, sind die Mieter berechtigt, ihre Miete um 10 Prozent zu mindern. Insbesondere stelle die Tatsache, dass Freier des Nachts einen unbeaufsichtigten Zugang zum Treppenhaus haben, eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnwertes dar. Dies betreffe auch eine Werbefläche am Haus sowie Zeitschriftenwerbung mit Angabe der Adresse.
(Urteil des LG Berlin vom 04.03.2008 -Az. 65 S 131/07) (rfd)
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